Haben Sie die kommunalen Leistungen umsatzsteuerlich bereits gewürdigt?
Schnell und einfach! Sie schicken uns Ihre bisherigen Arbeitsergebnisse rund um den §2b UStG und wir zeigen Ihnen auf, welche Schritte noch fehlen.
Bisherige Arbeitsergebnisse einreichen und Termin vereinbaren. Alternativ holen wir Sie auch bei einem Neustart ab.
Profitieren Sie von unseren Erfahrungen bei der Einführung und Anwendung des §2b UStG.
Einführung mit Weitblick - Wie es Ihnen gelingt, effizient den §2b UStG dauerhaft anzuwenden.
+50 Kommunalverwaltungen vertrauen auf unsere 2b-Lösungen
Software prüft umsatzsteuerliche Würdigung
Wir gehen auf Nummer sicher! Füllen Sie einen Fragebogen zu einer kommunalen Leistung aus und lassen Sie sich von der Software KOMvista ein umsatzsteuerliches Ergebnis anzeigen. Vergleichen Sie im Anschluss die bisherige Würdigung mit dem Vorschlag, um potenzielle Fehler bei der Würdigung aufzuspüren. Das schafft Sicherheit und Sensibilität in den Verwaltungen.
Umsatzsteuerlicher Fragebogen zur kommunalen Leistung ausfüllen
Leistungen inkl. Würdigung in KOMvista einlesen.
Umsatzsteuerliche Würdigung mit Systemvorschlag vergleichen
Sicherheit und Sensibilität in der Verwaltung schaffen
Einzigartige Lösungen
Wirtschaftsprüfer aus Fulda: "Wir können unsere §2b-UStG-Projekte über KOMvista gut organisieren. Unsere bisherigen umsatzsteuerlichen Würdigungen sind in einer Bibliothek angelegt. Auf diese Weise fällt es uns leicht, eine gleichbleibende Qualität anzubieten und Vergleiche mit anderen Kommunen vorzunehmen.
Würdigungsbibliothek für Steuerberater
Kooperation mit Rechenzentren
Kunde aus dem Main-Taunus-Kreis: "Die Kooperation zwischen KalusControl und dem Rechenzentrum gibt uns die Möglichkeit, Daten per Schnittstelle redundant zu KOMvista auszulesen.
Zeitstempel bei umsatzsteuerlicher Würdigung
Kunde aus dem Kreis Darmstadt-Dieburg: "Künftig wird es neue Rechtsprechung geben. Um so wichtiger ist, dass die heutige Würdigung einen Zeitstempel erhält, um später nachvollziehen zu können wann welche Person eine umsatzsteuerliche Würdigung vorgenommen hat."